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Die Continentale Riester Rentenversicherung: Weniger Beitragszahler und gleichzeitig mehr Rentner? Funktioniert nicht. Da braucht es wirksame Gegenmittel. Sonst steigen die Beiträge ungebremst und die Renten fallen ins Bodenlose. Die staatlichen Renten-Reformen mildern das zwar. Aber wer jetzt immer noch von einer „Vollkasko-Rente“ träumt, sollte schnell aufwachen. Wann holen Sie sich Ihre Zulage?
Die Continentale Riester Rente oder auch Zulagenrente oder Förderrente genannt, vereint klassische Garantie-Leistungen und fondsgebundene Rendite-Chancen. Ihr moderner „Antrieb“ sorgt dafür, dass nur das Nötigste ins Absicherungsguthaben muss, für die Garantie. Möglichst viel Ihres Angesparten soll in Fonds fließen – um der Rendite Schub zu geben. Deshalb geht es auch an die Börse – mit Fonds und moderner Hybrid-Technologie.
Erfahren Sie unten mehr über die Leistungen der Continentale Riester Rente und fordern hier direkt Ihr persönliches Angebot an.
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Continentale RiesterRente:
Egal ob geringes, mittleres oder hohes Einkommen, viele Menschen – Frauen wie Männer – profitieren von der Riester-Förderung. Dazu wurden verschiedene Arten der staatlichen Unterstützung entwickelt:
Die staatliche Zulage
Der Staat fördert die Riester-Rente, indem er die Einzahlungen des Kunden oder der Kundin durch Zulagen aufstockt. Die Zulagen setzen sich aus einer Grund- und einer Kinderzulage zusammen:
Die Grundzulage beträgt 154 Euro pro Person und Jahr.
Die Kinderzulage beträgt 300 Euro pro Kind und Jahr (für vor dem 1.1.2008 geborene Kinder 185 Euro pro Jahr). Die Zulagen werden direkt auf den Riester-Vertrag überwiesen.
Wichtig: Die Kinderzulage wird nur gezahlt, wenn die förderberechtigte Person für das jeweilige Kind auch Kindergeld erhält. Entfällt der Anspruch auf Kindergeld, wird die Kinderzulage gestrichen. Eventuell zu viel gezahlte Zulagen müssen zurückerstattet werden.
Berufseinsteiger-Bonus
Berufseinsteiger/-innen bis zum 25. Lebensjahr erhalten neben den Zulagen einen einmaligen Bonus von 200 Euro.
Die Steuerersparnis
Die Riester-Rente kann auch Vorteile bei der Einkommensteuer bringen. Denn die eingezahlten Beiträge und die staatlichen Zulagen können als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer geltend gemacht werden. Dazu muss bei der Einkommensteuererklärung die Anlage AV ausgefüllt werden.
Das Finanzamt prüft dann, ob die Steuerersparnis über den Sonderausgabenabzug höher ist als die Zulage („Günstigerprüfung“). Ist der Sonderausgabenabzug lohnender, führt das zu einer zusätzlichen Steuerermäßigung.
Wer profitiert vom Sonderausgabenabzug?
Ob sich der Sonderausgabenabzug lohnt oder nicht, hängt vom Familienstand, der Anzahl der Kinder und dem Einkommen ab. In der Regel
profitieren vor allem Singles ohne Kinder davon. Bei Familien mit vielen Kindern ist die Riester-Förderung über die Zulage aber insgesamt deutlich höher.
Continentale RiesterRente Invest Garant:
Riester-Rente vereint klassische Garantie-Leistungen und fondsgebundene Rendite-Chancen. Ihr moderner „Antrieb“ sorgt dafür, dass nur das Nötigste ins Absicherungsguthaben muss, für die Garantie. Ansonsten
soll möglichst viel Ihres Angesparten in Fonds
fließen – um der Rendite Schub zu geben.
Der Staat fördert die Riester-Rente, indem er die Einzahlungen durch Zulagen aufstockt. Die Zulagen setzen sich aus einer Grund- und einer Kinderzulage zusammen:
Die Grundzulage beträgt 154 Euro pro Person und Jahr.
Die Kinderzulage beträgt 300 Euro pro Kind und Jahr (für vor dem 1.1.2008 geborene Kinder 185 Euro pro Jahr). Die Zulagen werden direkt auf den Riester-Vertrag überwiesen.
Wichtig: Die Kinderzulage wird nur gezahlt, wenn die förderberechtigte Person für das jeweilige Kind auch Kindergeld erhält. Entfällt der Anspruch auf Kindergeld, wird die Kinderzulage gestrichen. Eventuell zu viel gezahlte Zulagen müssen zurückerstattet werden.
Berufseinsteiger-BonusBerufseinsteiger/-innen bis zum 25. Lebensjahr erhalten neben den Zulagen einen einmaligen Bonus von 200 Euro.
Forderberechtigte Personen- Berufsgruppen der Riesterrente:
Die Zulage ist abhängig vom Eigenbeitrag. Für die ungekürzte Zulage müssen unmittelbar Zulagenberechtigte den Mindesteigenbeitrag
leisten. Dieser beträgt 4% der beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Vorjahr abzüglich der zustehenden Zulage(n). Für den Anspruch auf die
vollen Zulagen muss mindestens der Sockelbeitrag in Höhe von 60 EUR p.a. gezahlt werden. Um die ungekürzte Zulage zu erhalten, ist es ggf.
erforderlich, Ihre Riester-Rente an das veränderte Einkommen und gegebenenfalls auch an geänderte Familienverhältnisse anzupassen.
Zusätzliche Voraussetzung für die mittelbare Zulagenberechtigung ist ein Mindestbeitrag von 60 EUR p.a. zugunsten des eigenen Altersvorsorgevertrags. Bei der Beitragsberechnung des unmittelbar Zulagenberechtigten wird die Zulage des mittelbar Zulageberechtigten und die Kinderzulagen berücksichtigt.
Mittelbar zulageberechtigt sind die Ehe-/Lebenspartner unmittelbar Berechtigter, wenn sie selbst nicht zum förderfähigen Personenkreis
gehören und auf ihren Namen einen Altersvorsorgevertrag abschließen.
Ihre Vorteile der Riester-Rente
Sie möchten Ihren Lebensabend im Ausland verbringen?
Was geschieht dann mit der Riester-Rente?
Gewährte Zulagen und Steuervorteile gehen nur dann verloren und müssen zurückgezahlt werden, wenn man sich außerhalb der EU niederlässt. Das übrige Vorsorgekapital bleibt jedoch in jedem Fall erhalten.
Sie möchten Ihre Riester-Rente später vererben?
Was müssen Sie dabei beachten:
Vererben ist grundsätzlich möglich. Allerdings gehen dann bereits gewährte Zulagen und steuerliche Erleichterungen verloren. Die Förderung bleibt nur dann erhalten, wenn der hinterbliebene Ehepartner/eingetragene Lebenspartner das Restkapital auf einen eigenen Riester-Vertrag überträgt oder sich das Geld als laufende Hinterbliebenenrente auszahlen lässt. Eine Waisenrente an die kindergeldberechtigten Kinder ist ebenfalls möglich.
Förderberechtigte können die Zulage auf maximal zwei Verträge verteilen. Die Zulage gibt es insgesamt aber immer nur einmal. Ehe- und eingetragene Lebenspartner mit „abgeleiteter Förderberechtigung“ erhalten die Zulage nur für einen Vertrag. Genauer: Ehepartner mit einem/r förderberechtigten Partner/-in müssen selbst nicht förderberechtigt sein, um die staatliche Zulage zu erhalten.
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